Art 36 Abs 1 EuGVÜ; Art 43 Abs 5 EuGVVO
Die Frist des Art 36 Abs 1 EuGVÜ wird nur durch eine ordnungsgemäße Zustellung in Gang gesetzt; das Wissen um die Zwangsvollstreckung bildet im Fall von Zustellmängeln kein taugliches Äquivalent für die ordnungsmäßige Zustellung.