§ 41 UrhG; Art 10 Abs 2 MRK
Sofern der Urheber seine Einwilligung in die Nutzung seines Werks gegen Leistung eines Nutzungsentgelts erteilen würde, schließt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht aus.
OGH, 14.03.2005, 4 Ob 266/04b