Zusammenfassung: Bei einer fehlenden Einräumung von Gesellschafterrechten kann ein Zusammenschluss von Schwester-Personengesellschaften nicht unter Art IV UmgrStG subsumiert werden. Bleiben aber die Beteiligungsverhältnisse gleich, muss eine Gewinnrealisierung nicht vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG; § 23 Abs 2 UmgrStG; § 24 Abs 7 EStG