Zusammenfassung: Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden.
UFS Feldkirch, 26.09.2005, RV/0125-F/04
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG
Zusammenfassung: Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden.
UFS Feldkirch, 26.09.2005, RV/0125-F/04
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG