Zusammenfassung: Nach Ansicht des UFS hält das im konkreten Fall vorliegende Arbeitsverhältnis eines Tierarztes zu seiner Ehegattin aufgrund des geringen Ausmaßes der Entgeltzahlungen einem Fremdvergleich nicht stand.
UFS, 25.07.2005, RV/0134-L/03, RV/0540-L/03