Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag die neuen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen in der ZPO sowie dem GOG, die im Zuge der ZVN 2004 eingefügt wurden und nunmehr den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auch auf Akte der Gerichtsbarkeit erweitern. Betroffene Personen können somit nicht nur einen Auskunftsanspruch bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern auch Ansprüche auf Richtigstellung oder Löschung unzulässig verwendeter Daten geltend machen . Weiters steht es ihnen auch offen, im Fall der Missachtung von Geheimhaltungsinteressen durch gerichtliche Organe ein Feststellungsverfahren anzustrengen.