§ 74 Abs 2 GewO 1994; § 77 Abs 2 GewO 1994
Eine allfällige Unvereinbarkeit des Baus einer Betriebsanlage mit einer auf dem Betriebsgrundstück lastenden Dienstbarkeit kann im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren nicht einredeweise geltend gemacht werden.