Zusammenfassung: Bei der schriftlichen Mitteilung des Kirchenaustritts sind Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG in Höhe von 13,-- zu entrichten. Erfolgt die Mitteilung vor der Behörde sind für das verfasste Protokoll Gebühren nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 GebG sowie die Bundesverwaltungsabgabe nach TP 4 BVerwAbgVO zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 6 Abs 1 GebG; § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 GebG; TP BVerwAbgVO