Zusammenfassung: Die Autoren weisen darauf hin, dass Überbezahlungen der Arbeitnehmer im Kündigungsfall oftmals zur Unwirksamerklärung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit führen und sprechen sich dafür aus, Überbezahlungen bei der Überprüfung der Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen im Rahmen der Kündigungsanfechtung nicht einzubeziehen.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG