§ 56 Satz 2 MSchG
Bei Ablauf der Nutzungsschonfrist für eine Basismarke setzt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Erhaltung der Schutzfähigkeit einer internationalen Marke einen Nutzungsnachweis bezüglich der Basismarke voraus.
§ 56 Satz 2 MSchG
Bei Ablauf der Nutzungsschonfrist für eine Basismarke setzt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Erhaltung der Schutzfähigkeit einer internationalen Marke einen Nutzungsnachweis bezüglich der Basismarke voraus.