Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass die Übertretung der Arbeitszeitbestimmungen für überlassene Beschäftigte im öffentlichen Dienst - abweichend vom üblichen Sanktionskatalog - mit Geldstrafen geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 6 AÜG; § 1 AÜG; Art 21 Abs 2 B-VG; § 1157 ABGB