§ 2 HVG; § 2 IMV; § 4 Abs 1 Z 13 IMV
Ein Makler muss die ihm vom Auftraggeber weitergegebene Information (bei Doppeltätigkeit) nicht nachprüfen, darf aber Dritten gegenüber nicht den Anschein erwecken, er habe die Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.
OGH, 21.10.1999, 6 Ob 227/99x