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Aufklärungspflichten des Maklers

Wirtschaftsrechtecolex 2000/84ecolex 2000, 202 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 2 HVG; § 2 IMV; § 4 Abs 1 Z 13 IMV

Ein Makler muss die ihm vom Auftraggeber weitergegebene Information (bei Doppeltätigkeit) nicht nachprüfen, darf aber Dritten gegenüber nicht den Anschein erwecken, er habe die Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.

OGH, 21.10.1999, 6 Ob 227/99x

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