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Funktionäre des Mieterschutzvereins keine Winkelschreiber mehr

Wirtschaftsrechtecolex 2000/85ecolex 2000, 202 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 1 Winkelschreibereiverordnung; § 37 Abs 3 Z 11 MRG; § 8 RO

Angestellte des Mieterschutzverbandes dürfen ihre Mitglieder jedenfalls Außerstreitverfahren vertreten. Die rechtsberatende Tätigkeit, welche der Miterschutzverein ausübt, ist den Rechtsanwälten nicht vorbehalten.

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