§ 1 Winkelschreibereiverordnung; § 37 Abs 3 Z 11 MRG; § 8 RO
Angestellte des Mieterschutzverbandes dürfen ihre Mitglieder jedenfalls Außerstreitverfahren vertreten. Die rechtsberatende Tätigkeit, welche der Miterschutzverein ausübt, ist den Rechtsanwälten nicht vorbehalten.