§ 32 LiegTeilG; § 9 AußStrG
Zur Rekurserhebung ist nur jemand legitimiert, dessen bücherlichen Rechte durch eine Eintragung verletzt wurden. Die Verletzung von schuldrechtichen Ansprüchen begründet keine Rechtsmittellegitimation.
OGH, 31.8.1999, 5 Ob 198/99z