Zusammenfassung: Der Autor geht auf den Schlussantrag von Generalanwalt Fenelly vom 21.9.2000 ein, in welchem dieser die Auffassung vertritt, die Mindestkörperschaftssteuer sei keine indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital.
EuGH 21.9.2000 (Datum des Schlussantrages), Rs C-113/99