Zusammenfassung: Der Beitrag legt dar, warum die Betreibung des Quotenschadens durch den Masseverwalter in Österreich ausgeschlossen ist. Der Quotenschaden, also die Differenz dessen, was ein Gläubiger bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erlangt hätte und der Istquote kann erst bei Beendigung des Konkursverfahrens feststehen. Der Autor hält es für wünschenswert, den Masseverwalter zur Feststellung der schuldhaften Insolvenzverschleppung durch den Gemeinschuldner mit Wirkung für alle nachfolgenden Schadenersatzverfaharen zu ermächtigen.