Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Rückforderungsanspruch bei unberechtigten Abruf einer Garantie durch den Begünstigen, welcher grundsätzlich nur dem Garantieauftraggeber zusteht. Der OGH hält jedoch eine Vereinbarung zwischen Garantieauftraggeber und Garant (Bank) im Garantievertrag, wonach die Kondiktionszuständigkeit auf die Bank übertragen wird, für zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 1431 ABGB