Zusammenfassung: Nach der Scheidung steht die Obsorge und Mündelvermögensverwaltung nur einem Elternteil zu. Nur dieser ist über das Realisat des Bausparvertrages verfügungsberechtigt. Bei Behebung des Geldbetrages durch den anderen Elternteil, ist der Rückforderungsanspruch des Minderjährigen im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 230 ABGB; § 177 ABGB