vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Bausparvertrag als Hort des Mündelgeldes?

WirtschaftsrechtMartina Löbelecolex 2000, 712 Heft 10 v. 1.10.2000

Zusammenfassung: Nach der Scheidung steht die Obsorge und Mündelvermögensverwaltung nur einem Elternteil zu. Nur dieser ist über das Realisat des Bausparvertrages verfügungsberechtigt. Bei Behebung des Geldbetrages durch den anderen Elternteil, ist der Rückforderungsanspruch des Minderjährigen im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.

Rechtsgrundlagen: § 230 ABGB; § 177 ABGB

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!