Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befand das ruOWG, inwieweit technische Unterlagen Waren gleichzustellen sind, wenn diese ins Ausland verkauft werden. Liegt hierbei aus Sicht des Mehrwertsteuerrechts eine Lieferung vor? Kann hier der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Was gilt für den Fall, dass es zu einer Übertragung von Rechten an Unterlagen an Käufer im Ausland kommt? Ist hier der Vorsteuerabzug möglich?

