Zusammenfassung: Der Beitrag gibt Aufschluss darüber, welcher Ort nach ungarischem Recht bei sog Business-to-Business-Beziehungen und bei sog Business-to-Consumer-Beziehungen als Leistungsort der innergemeinschaftlichen Leistungen gilt. Zur Veranschaulichung der Ausführungen werden zwei praktische Fallbeispiele angeführt.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 2 huUStG

