Zusammenfassung: Der Beitrag gibt Aufschluss darüber, welcher Ort gem den Bestimmungen des ungarischen Umsatzsteuergesetzes bei einer sog Business-to-Business-Beziehung als Leistungsort für den Fall der Lohnveredelung gilt. Welcher Ort gilt als Leistungsort bei Lohnarbeit? Welche Regelung kam bis Ende 2009 zur Anwendung?
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 Punkt d huUStG; § 45 huUStG

