Zusammenfassung: Der rumänische OGKH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis eines Geschäftführers einer dritten Person gegenüber keine Wirkung entfaltet, selbst wenn diese Einschränkung im Handelsregister oder Amtsblatt veröffentlicht wurde und sie auch in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Mit Anmerkungen der Verfasser zu der vorliegenden Entscheidung.

