Zusammenfassung: Das polnische OG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob sich eine dritte Person mit Erfolg darauf berufen kann, dass ein abgeschlossener Vertrag durch einen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der zuvor abberufen wurde, unwirksam ist, für den Fall, dass die Eintragung des Geschäftsführers als Alleinzeichnungsberechtigter bei Vertragsabschluss im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters noch bestand. Mit Anmerkungen von RA Patsch.

