Zusammenfassung: Nach dem poln InvestmentfondsG besitzt ein Fondsvermögen eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt daher dem KörperschaftsteuerG. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob bei Fondsinvestitionen in Polen, in ausländische Investmentfonds, die als Sondervermögen der sie verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft anzusehen sind, die KAG oder die einzelnen Anleger steuerpflichtig sind.

