VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0011
§ 49 Abs 2 AlVG
Mit Bescheid vom 6.3.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gem § 49 AlVG für den Zeitraum 14.2. bis 28.2.2023 keine Notstandshilfe erhalte, weil er den Kontrollmeldetermin am 14.2.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 1.3.2023 gemeldet habe. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, es handle sich nicht um eine wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldung, weil der Kontrollmeldetermin nicht bei einer von der Landesgeschäftsstelle bezeichneten Stelle iSd § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG vorgeschrieben worden und kein Mitarbeiter bzw keine Mitarbeiterin des AMS anwesend gewesen sei. Es habe sich zudem um einen außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Bewerbungsimpulstag" gehandelt, der nach der Rsp des VwGH nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden könne.

