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Keine gerichtliche Feststellung von Schwerarbeitszeiten, wenn keine Aussicht auf Schwerarbeitspension besteht

EntscheidungenSozialrechtAlexander PaszDRdA-infas 2026/28DRdA-infas 2026, 41 Heft 1 v. 1.1.2026

OGH 16.9.2025, 10 ObS 75/25i

§ 247 Abs 2 ASVG

Gegenstand des Verfahrens ist die begehrte Feststellung von Schwerarbeitszeiten für die Tätigkeit des Kl im Zeitraum von 1.6.2023 bis 31.7.2024. Der 1964 geborene Kl ist seit 1992 als Maurer und Fliesenleger beschäftigt. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 16.5.2022 und vom 19.6.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen von 1.9.2004 bis 30.4.2022 und vom 1.5.2022 bis 31.5.2023 mangels Vorliegens von Schwerarbeit ab.

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