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Keine Integritätsabgeltung bei grob fahrlässiger Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Baukoordinator

EntscheidungenSozialrechtElisabeth BischofreiterDRdA-infas 2026/27DRdA-infas 2026, 38 Heft 1 v. 1.1.2026

OGH 21.10.2025, 10 ObS 95/25f

§§ 213a, 333 Abs 4 ASVG

Die grob fahrlässige Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.

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