OGH 16.9.2025, 10 ObS 85/25x
§ 14 KBGG
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung einen Bezug der Beihilfe für maximal 365 Tage regeln und den Eltern dabei eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Beginn und das Ende des Bezugs einräumen. Dass der im Antrag begehrte Bezugsbeginn den rechnerischen Ausgangspunkt für die Berechnung des möglichen Bezugsendes darstellt, entspricht diesen Zwecken mehr, als dabei auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags abzustellen.

