OGH 21.10.2025, 10 ObS 46/25z
§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Der Kl war ab 1.9.2001 bei unterschiedlichen DG als Taxilenker mit einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden beschäftigt. Die tatsächlichen Arbeitszeiten lagen aber im zeitlichen Ausmaß darüber. Ein üblicher Arbeitstag unter der Woche begann mit Schülerfahrten von 7:00 bis 8:00 Uhr. Anschließend fuhr er nach Hause. Durchschnittlich drei Mal pro Woche musste er um 10:15 Uhr Passagiere von einem Heilstollen holen. Ab und zu hatte er noch eine weitere Fahrt am Vormittag, wie etwa einen Krankentransport, durchzuführen. Von 11:30 bis 13:15 Uhr führte der Kl wiederum Schülerfahrten durch. Danach hatte er wieder frei. Bis Februar 2020 war der Kl täglich außer Sonntag für den Abend- und Nachtdienst eingeteilt. Von Mitte Dezember bis Ostern dauerte dieser durchschnittlich von 19:00 Uhr am Abend bis 4:00 Uhr oder (mindestens sechsmal pro Monat) 5:00 Uhr in der Früh. Von Ostern bis Mitte Dezember trat der Kl den Nachtdienst sporadisch erst zwischen 22:00 und 24:00 Uhr an, arbeitete dann aber bis zum Abschluss der Schülerfahrten durch.

