VwGH 15.10.2025, Ro 2024/08/0017
§ 21 AlVG
Mit Bescheid vom 13.2.2024 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1.1.2024 Arbeitslosengeld gem §§ 20 und 21 AlVG in der Höhe von € 40,60 täglich gebührt. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 21 AlVG wurden die Zeiten Jänner 2022 bis Dezember 2022 herangezogen.

