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Unterlassungsbegehren muss so eindeutig formuliert sein, dass es nicht zu einer Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt

EntscheidungenArbeitsrechtMartin SoucekDRdA-infas 2026/16DRdA-infas 2026, 21 Heft 1 v. 1.1.2026

OGH 23.10.2025, 9 ObA 70/25x

§ 7 Abs 1 EO

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:

Offenbar ging der Klagsführung ein Vergleich voraus, welcher in der Folge vom Bekl, aus Sicht des Kl, nicht gehörig erfüllt worden ist.

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