VwGH 11.3.2025, Ra 2024/08/0045
§ 4 Abs 2 ASVG
Mit Bescheid stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Zweitmitbeteiligte (G.G.) mit seiner Tätigkeit als Saunameister in den Zeiträumen 1.1.2016 bis 15.3.2020 und 29.5. bis 31.12.2020 als DN in einer Hotelsaunaanlage der Vollversicherung nach dem ASVG sowie der AlV nach dem AlVG unterlegen sei.

