BVwG 16.4.2025, W229 2300605-1
§ 10 AlVG
Die Beschwerdeführerin befand sich in der Vergangenheit immer wieder im Bezug von Leistungen aus der AlV, ab 21.2.2021 war sie mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 18.6.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereinbart und ihr diese mit Schreiben vom selben Tag mit Kursbeginn am 8.7.2024 zugewiesen. Am 27.6.2024 trat die Beschwerdeführerin einen Familienurlaub in der Türkei an, der vom Ehemann der Beschwerdeführerin bereits am 1.5.2024 gebucht worden war und den dieser mit seinem AG unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche anderer AN vereinbart hatte. Erst am 2.7.2024 gab die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie im Urlaub sei, und bat um die Abmeldung vom Leistungsbezug. Daraufhin wurde ihr Leistungsbezug ab 3.7.2024 unterbrochen. Am 8.7.2024 erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Veranstaltung XXXX. Am 28.7.2024 meldete sich die Beschwerdeführerin via eAMS wieder beim AMS, teilte ihre Rückkehr aus dem Urlaub mit und ersuchte um Anmeldung ab 28.7.2024.

