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Schwerarbeitszeiten eines Bäckermeisters und Geschäftsführers

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2025/116DRdA-infas 2025, 264 Heft 4 v. 1.7.2025

OGH 18.3.2025, 10 ObS 129/24d

§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV

Der Kl war als Bäckermeister und Geschäftsführer einer GmbH tätig. Seine tägliche Arbeitszeit betrug durchschnittlich 11,5 Stunden an sechs Tagen der Woche. Von seiner täglichen Arbeitszeit entfielen rund 8 Stunden auf handwerkliche Tätigkeiten in der Backstube und 3,5 Stunden auf administrative, organisatorische und Bürotätigkeiten als Geschäftsführer. Er hatte dabei im Wesentlichen einen Rhythmus mit einer immer gleichen Arbeitszeitverteilung: Freitag und Samstag begann er zwischen 22:00

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