OGH 18.3.2025, 10 ObS 129/24d
§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Der Kl war als Bäckermeister und Geschäftsführer einer GmbH tätig. Seine tägliche Arbeitszeit betrug durchschnittlich 11,5 Stunden an sechs Tagen der Woche. Von seiner täglichen Arbeitszeit entfielen rund 8 Stunden auf handwerkliche Tätigkeiten in der Backstube und 3,5 Stunden auf administrative, organisatorische und Bürotätigkeiten als Geschäftsführer. Er hatte dabei im Wesentlichen einen Rhythmus mit einer immer gleichen Arbeitszeitverteilung: Freitag und Samstag begann er zwischen 22:00

