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Für das Vorliegen eines Antrags auf Partnerschaftsbonus ist der Inhalt der Erklärung maßgeblich

EntscheidungenSozialrechtElisabeth BischofreiterDRdA-infas 2025/114DRdA-infas 2025, 263 Heft 4 v. 1.7.2025

OGH 18.3.2025, 10 ObS 27/25f

§§ 5b, 26 KBGG

Die Kl füllte am 18.10.2022 im auf der Webseite der bekl Österreichischen Gesundheitskasse bereitgestellten Formular die für den Antrag auf Partnerschaftsbonus erforderlichen Daten aus und sendete den Antrag nach dem Erstellen der Druckübersicht (irrtümlich) nicht ab. Am 22.1.2024 und am 19.2.2024 erkundige sich die Kl per E-Mail bei der Bekl über die Auszahlung des am 18.10.2022 beantragten Partnerschaftsbonus und fügte jeweils die am 18.10.2022 erstellte – alle für den Antrag auf Partnerschaftsbonus erforderlichen Daten und die Wortfolge "Ich beantrage hiermit den Partnerschaftsbonus zum Kinderbetreuungsgeld" enthaltene – Zusammenfassung an. Am 22.6.2024 stellte die Kl sodann (nach entsprechendem Hinweis der Bekl) einen (unstrittig formgültigen) Antrag auf Gewährung des Partnerschaftsbonus über die Webseite der Bekl.

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