OGH 18.3.2025, 10 ObS 123/24x
§ 139 Abs 5 ASVG
Die Kl bezieht seit 1.10.2021 eine österreichische Alterspension in der Höhe von € 45,79 monatlich. Ihre bereits 2019 begonnene Erwerbstätigkeit führte sie weiterhin aus. Am 31.3.2022 erlitt sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eine Prellung des Knies und war deshalb arbeitsunfähig. Vom 28.5. bis 15.8. 2022 bezog die Kl Krankengeld; aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt sie vom 16.8. bis 25.8.2022 eine Urlaubsersatzleistung, woran erneut das Krankengeld vom 26.8. bis 5.12.2022 anschloss. Seit 30.1.2023 bezieht sie Sozialunterstützung.

