OGH 18.3.2025, 10 ObS 1/25g
§ 12 Abs 3 APG
Der Umstand, dass nach § 12 Abs 3 Z 2 APG im Stichtagsjahr keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vergangenen Kalenderjahres erfolgt, bewirkt angesichts des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums insb bei Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen keine Verfassungswidrigkeit.

