OGH 11.2.2025, 10 ObS 4/25y
§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Der Kl war als Portier in einem Nachtclub beschäftigt. Er arbeitete immer von Donnerstag bis Montag; am Dienstag und Mittwoch hatte er frei. Die Dienste von Donnerstag bis Samstag dauerten von 20:00 Uhr bis jedenfalls 4:00 Uhr, in aller Regel jedoch bis etwa 4:20 Uhr/4:30 Uhr. An Sonntagen und Montagen begann der Kl seine Schicht bereits um 14:00 Uhr und beendete seine Tätigkeit "nicht vor" 3:00 Uhr (Sonntag) bzw 4:20 Uhr/4:30 Uhr (Montag).

