OGH 18.3.2025, 10 ObS 5/25w
§§ 125, 143d ASVG
Geht das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungsanträge hinaus, greift es mitunter in die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung ein und verwirklicht damit einen (nicht in § 477 ZPO genannten) Nichtigkeitsgrund.

