OGH 29.4.2025, 9 ObA 14/25m
§ 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948
Der DN befand sich in einem befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis zur Republik Österreich, welches verlängert wurde. Der Verlängerung dieses ursprünglich befristeten Dienstverhältnisses lag unstrittig (auch faktisch) kein Vertretungsfall zu Grunde.

