OGH 16.12.2024, 9 ObA 76/23a
§§ 10, 16 AngG
Der Kl war von 1.8.1988 bis 29.11.2017 bei der Bekl zuletzt als Direktor beschäftigt. Dem Dienstverhältnis liegt der Kollektivvertrag für Angestellte im Außendienst der Versicherungsunternehmen (KollV) zugrunde. Der Kl entschied sich für das Provisionsmodul, wonach die Erstprovision und die Folgeprovisionen jeweils 50 : 50 aufgeteilt werden. Seine Provisionen wurden in Form eines monatlichen Akontos ausgezahlt, die tatsächliche Abrechnung erfolgte jeweils im Jänner oder Februar des Folgejahres. Die letzte Provisionsakontierung erfolgte im Dezember 2017, ein Teil dieses Betrags wurde mit der Endabrechnung von Jänner 2018 wieder in Abzug gebracht.

