OGH 22.1.2025, 9 ObA 95/24x
§ 10 Abs 3, § 11 Abs 3 AngG
Der AN war bei der AG ua für die Vermittlung von Wohnungen zuständig, wofür ein Provisionsanspruch vereinbart war. Im schriftlichen Dienstvertrag war vereinbart, dass Auslöser für den Provisionsanspruch des AN ausschließlich der erfolgte Zahlungseingang des Kunden bei der AG ist. Insoweit ein solcher Zahlungseingang nicht zustande kommt, entsteht für den AN auch kein Provisionsanspruch.

