Mit BGBl I 2017/30 wurde die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit geschaffen. Die Rechtsgrundlage zur Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit findet sich im § 13a AVRAG. Die Anspruchsberechtigung des Wiedereingliederungsgeldes und dessen Höhe ist im § 143d ASVG normiert. Im gegenständlichen Beitrag wird dargelegt, warum die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit auch im Lehrverhältnis möglich sein muss.

