VwGH 20.9.2024, Ra 2023/08/0129
§ 8 AlVG
Zwischen der Revisionswerberin und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde am 19.1.2021 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, wonach vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und für die Dauer der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Mit Bescheid der PVA vom 1.2.2022 wurde das Rehabilitationsgeld mit 31.3.2022 entzogen, weil die Revisionswerberin an den notwendigen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht mitgewirkt hat. Eine gegen den Entziehungsbescheid eingebrachte Klage wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 1.12.2022 abgewiesen.