BVwG 25.9.2024, L511 2297370-1
§§ 9, 11 AlVG
Der Beschwerdeführer befand sich über Vermittlung des Arbeitsmarktservice (AMS) ab 2.5.2024 als Telefoninterviewer bei der J GmbH in einem Dienstverhältnis. Auf das Dienstverhältnis kommt kein KollV zur Anwendung. Das Entgelt wurde im Vermittlungsvorschlag mit € 1.425,- brutto pro Monat mit der Bereitschaft zur Überzahlung angegeben. Das vereinbarte Bruttogehalt laut Arbeitsvertrag betrug für 30 Wochenstunden € 1.069,- pro Monat, somit einer Entsprechung von € 1.425,- für 40 Stunden. Am 13.5.2024 wurde das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer per E-Mail in der Probezeit beendet. Als Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses führte der Beschwerdeführer in der E-Mail ua die aus seiner Sicht zu geringe Entlohnung an.