OGH 19.9.2024, 9 ObA 37/24t
§§ 53, 59 W-BedG
Der Kl war bei der Bekl ab 14.1.2019, zunächst befristet bis 13.1.2020, ab 14.1.2020 unbefristet beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist das Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) anzuwenden.
OGH 19.9.2024, 9 ObA 37/24t
§§ 53, 59 W-BedG
Der Kl war bei der Bekl ab 14.1.2019, zunächst befristet bis 13.1.2020, ab 14.1.2020 unbefristet beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist das Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) anzuwenden.