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Freigestellten Personalvertretern nach dem W-PVG ist das Entgelt nach dem Ausfallsprinzip fortzuzahlen

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2025/16DRdA-infas 2025, 28 Heft 1 v. 1.1.2025

OGH 19.9.2024, 9 ObA 53/24w

§ 35 W-PVG

Der Kl ist seit 1992 als Vertragsbediensteter bei der Bekl beschäftigt und seit 2000 als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger tätig. Von 2010 bis 2014 war er zu 50 % freigestellter Personalvertreter, seit 2014 ist er als Personalvertreter zur Gänze vom Dienst freigestellt. Er absolvierte im Juni 2019 erfolgreich die Sonderausbildung "Basales und mittleres Pflegemanagement". Vor seiner Freistellung war der Kl in die Verwendungsgruppe P3 als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger eingestuft. Mit Schreiben vom 11.2.2020 beantragte er die Überreihung in die Verwendungsgruppe P4 samt Chargen-

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