OGH 23.10.2024, 9 ObA 80/24s
§ 8 Abs 3 lit e SWÖ-KollV
Auf das Dienstverhältnis des Kl zur Bekl war der KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV) anzuwenden. Dessen § 8 Abs 3 lit e enthält die Bestimmung: "Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft)." Dem Kl war von vornherein klar, dass er neben seinen übrigen Diensten auch Nachtarbeitsbereitschaft leisten werde, die nur mit 50 % des Grundstundenlohns entlohnt werde, weil ihn die Mitarbeiterinnen der Bekl schon beim Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen hatten. Seine Klage lautete auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem Grundstundenlohn (100 %) und dem tatsächlich ausgezahlten geringeren Entgelt für Nachtarbeitsbereitschaften (50 %).

