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SWÖ-KollV: Keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts durch geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2025/17DRdA-infas 2025, 30 Heft 1 v. 1.1.2025

OGH 23.10.2024, 9 ObA 80/24s

§ 8 Abs 3 lit e SWÖ-KollV

Auf das Dienstverhältnis des Kl zur Bekl war der KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV) anzuwenden. Dessen § 8 Abs 3 lit e enthält die Bestimmung: "Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft)." Dem Kl war von vornherein klar, dass er neben seinen übrigen Diensten auch Nachtarbeitsbereitschaft leisten werde, die nur mit 50 % des Grundstundenlohns entlohnt werde, weil ihn die Mitarbeiterinnen der Bekl schon beim Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen hatten. Seine Klage lautete auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem Grundstundenlohn (100 %) und dem tatsächlich ausgezahlten geringeren Entgelt für Nachtarbeitsbereitschaften (50 %).

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