OGH 23.10.2024, 9 ObA 15/24g
§§ 15 VBG 1948
Der Kl führte ein Feststellungsverfahren gegen die bekl Partei Republik Österreich aufgrund eines vorgenommenen Vorbildungsausgleichs. Nach Ausschöpfen des Instanzenzugs erhob der Kl außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Linz als Berufungsgericht. Insgesamt gelang es dem Kl aber nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Kl war daher zurückzuweisen.

