OGH 24.10.2024, 8 ObA 35/24s
§ 82 Abs 1 lit d GewO 1859
Der Kl war seit 25.9.2018 als Arbeiter in der Papierproduktion bei der Bekl im Schichtdienst beschäftigt. Es existierte für diese Schicht eine WhatsApp-Gruppe, welcher auch der Kl angehörte. Als Reaktion auf die Ankündigung eines Kollegen, er werde Würstel in die Nachtschicht mitbringen, stellte der Kl am 14.3.2023 ein Foto in die Gruppe, das eine unmündige männliche Person beim oralen Geschlechtsverkehr mit einer anderen unmündigen männlichen Person zeigt. Der Schichtführer sah dieses Foto noch am selben Tag. Erst am 12.4.2023 erfuhr die Prokuristin und Personalverantwortliche der Bekl davon und sprach am 13.4.2023 die fristlose Entlassung des Kl aus. Dieser brachte vor, die Entlassung sei unbegründet sowie verspätet erfolgt und begehrte klagsweise insb die Kündigungsentschädigung.

